Startseite Fotocollage Jubiläumsjahr 2007 Schützenjahr 2008 Schützenjahr 2009 Schützenjahr 2010 Schützenjahr 2011 Schützenjahr 2012 Schützenjahr 2013 Schützenjahr 2014 Schützenjahr 2015 Schützenjahr 2016 Schützenjahr 2017 Verein News und Termine 2017 / 2018 Mitglied werden Impressum
Verein:



Themen:
Chronik
Mitglieder
Satzung
Requisiten
Vereinslokal Benders Marie


Satzung

G E S E L L S C H A F T S S A T Z U N G 

§ 1 Name und Zweck

Die seit 1882 bestehende Gesellschaft führt den Namen "Gesellschaft König Wilhelm". Sie gehört dem St. Sebastianus Schützenverein Düsseldorf 1316 e.V. an und verfolgt dessen Zweck im Rahmen ihrer Gemeinschaft.

§ 2 Mitgliedschaft

1) Für die Mitgliedschaft gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Satzung des Hauptvereins entsprechend.

2) Über die Aufnahme eines Bewerbers als aktives Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Bewerber muss vor der Abstimmung an mindestens drei Veranstaltungen der Gesellschaft teilgenommen haben.

3) Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet gleichfalls die Mitgliederversammlung.

4) Die Gesellschaft kann außerdem passive Mitglieder aufnehmen. Diese gehören nicht dem Hauptverein an und haben innerhalb der Gesellschaft kein Stimmrecht.

5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, der nur mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden kann, sowie durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigendem Verhalten oder mindestens einjährigem Beitragsrückstand entscheidet die Generalversammlung.

§ 3 Organe der Gesellschaft

1) Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

2) Mitgliederversammlungen sollen monatlich abgehalten werden. Im Januar eines jeden Jahres findet die Mitgliederversammlung als Generalversammlung statt.
Der Generalversammlung sind die Vorstandswahlen, Beschlüsse in Beitragsfragen und Satzungsänderungen vorbehalten.
Ergibt sich im Laufe des Jahres die Notwendigkeit einer Entscheidung in diesen Vorbehaltsangelegenheiten, so kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Zu jeder Generalversammlung ist vom Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Die Mitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge zur Ergänzung, Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung bis drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Die Generalversammlung entscheidet sodann abschließend über die Tagesordnung.

3) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellv. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem:
e) der Schießwart
f) der stellv. Schriftführer
g) der stellv. Kassenwart

Zur Vorbereitung und Durchführung der geselligen Vereinsveranstaltungen kann eine Festkommission berufen werden. Dieser soll mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.

§ 4 Vereinsfinanzen

1) Die Finanzmittel der Gesellschaft werden durch Beitragszahlungen der Mitglieder aufgebracht. Über die Höhe der zu zahlenden Beiträge beschließt die Generalversammlung.

2) Über die Kassenführung der Gesellschaft ist jährlich zur Generalversammlung ein Kassenbericht vorzulegen. Dieser ist zuvor durch zwei Kassenprüfer auf inhaltliche und formelle Richtigkeit zu prüfen. Die Kassenprüfer berichten der Generalversammlung. Im Anschluss daran ist über die Entlastung des Kassenwartes zu entscheiden.

§ 5 Beschlüsse

1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (einschl. Generalversammlung) ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2) Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds sowie für Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft beschlossen werden. Nur in diesem Falle ist auch eine schriftliche Stimmabgabe von nicht anwesenden Mitgliedern möglich.

3) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Es muss jedoch geheim abgestimmt werden, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.

4) Einmal gefasste Beschlüsse können frühestens in der nächsten gleichartigen Versammlung geändert werden.

§ 6 Offiziere

Traditionsgemäß hat die Gesellschaft folgende Offiziere:
- Hauptmann (Vorsitzender)
- 2. Hauptmann (stellv. Vorsitzender)
- Feldwebel
- Fähnrich
- 1. Fahnenoffizier
- 2. Fahnenoffizier
- Hornträger
- einen oder mehrere Zugführer

§ 7 Wahlen

1) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 3 Abs. 3 Buchstabe a) bis d) sowie die Offiziere werden alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sowie eventuelle Festkommissionen werden jährlich gewählt.

2) Die Kassenprüfer werden jährlich bestimmt; jedoch darf niemand in mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren als Kassenprüfer tätig werden.

§ 8 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelte Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.
Die Niederschrift ist nach Genehmigung durch die nächste Versammlung vom Vorsitzenden und dem Verfasser zu unterzeichnen und anschließend zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen.

Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft am 11. März 1983 beschlossen.

Der Vorstand

Karl Wiegand (Vorsitzender)

Horst Wolf (stellv. Vorsitzender)

Bernd Dahmen (Schriftführer)

Horst Wolf (Kassenwart)



 

Logo der Gesellschaft



Nach oben